TierSchuG

 Wir Züchten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8a und 8b Tierschutzgesetz
Was sagt das aus?
Wenn ein Züchter 3 gebärfähige Hündinnen in seiner Zuchtstätte hat, egal ob als Zucht- oder nur als Familienhund, ist er verpflichtet, sich die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramt einzuholen.
 
Was sind für Voraussetzungen erforderlich? 

  1. Ein polizeiliches Führungszeugnis
  2. Sachkundenachweis der Vermittlung der Sachkunde für das Halten, Führen und Züchten von Hunden.
  3. Ausreichende Fortbildungen, Seminare und umfangreiches kynologisches Wissen.
  4. Die Zuchtstätte muss den Vorschriften des Tierschutzgesetze entsprechen.
  5. Die bei einer Kontrolle von 2 Tierärzte des zuständigen Veterinäramt abgenommen wird.
  6. Als Züchter muss man jedes Jahr, minimum eine 3 stündige Fortbildung nachweisen um immer auf dem laufenden zu bleiben.
  7. Die Tierärzte achten auf Wissen, in Bezug auf, Hygiene,  artgerechte Ernährung, sowie Pflege, und Wissen über mögliche Erkrankungen von Hunden.
  8. Selbstverständlich umfangreiches Wissen über Geburtsvorgänge und mögliche Komplikation. Das ganze Wissen, wird bei der Prüfung des Sachkundenachweises abgenommen.
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